Reisen

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Es gibt Verhältnisse, in denen das Übergewicht des Amtsträgers gegenüber einer anderen Person kraft seiner Amtsstellung so erheblich und so deutlich ist, daß jede unzüchtige Handlung, die er mit dieser vornimmt, schlechthin ein Mißbrauch zur Unzucht unter Ausnutzung der Amtsstellung ist. Das gilt für die Fälle, in denen die dem Amtsträger zugestandene Gewalt über andere so ausgeprägt ist, daß ihm diese Stellung ohne weiteres erhöhte Verpflichtungen auferlegt, die menschliche und besonders die sittliche Würde der ihm und seinem Sinn für Sitte und Anstand ausgelieferten Personen besonders peinlich zu achten. Es ist feststehende Rechtsprechung, daß es bei solchen Gewaltverhältnissen - ähnlich wie bei dem schon nach der Wortfassung allein im Abhängigkeitsverhältnis begründeten Tatbestand des § 174 Nr. 1 (vgl. RG in DR 1940, 1513 Nr. 1; BGH in NJW 1951, 530 Nr. 20; 1951, 726 Nr. 25) - nicht des Nachweises besonderer Umstände bedarf, aus denen sich ergibt, daß der Amtsträger die mit seiner Stellung verbundene Überlegenheit als Druckmittel zur Überwindung eines inneren Widerstandes ausgenutzt hat. Es genügt in solchen Fällen, daß die Amtsstellung dem Täter die Gelegenheit zum unzüchtigen Treiben bietet und daß er sie unter Verletzung der mit seiner Stellung verbundenen Rechtspflichten bewußt benutzt (vgl. RGSt 77, 314;  BGHSt 2,93 , 95 ; OLG Hamm HESt 1, 292). Das gilt z. B. für Strafanstaltsbeamte im Verhältnis zu den von ihnen zu betreuenden Gefangenen wie für Polizeibeamte, die solche Gefangene auf einer Fahrt zu begleiten haben (vgl. BGH aaO; OLG Tübingen DRZ 1949, 91). Es ist auch angenommen worden für einen Polizeiarzt, zu dessen Aufgaben es gehörte, die in privatärztlicher Behandlung stehenden Angestellten der Behörde zu untersuchen, soweit die maßgebende Dienststelle eine solche Untersuchung bei längerer Erkrankung für erforderlich hält, wobei die Angestellten verpflichtet waren, sich diesen Untersuchungen auf dienstliche Anordnung zu unterwerfen (vgl. BGH 4 StR 478/53 vom 26. November 1953, teilweise wiedergegeben in MDR 1954 S 150). - Von solchen besonderen Verhältnissen abgesehen, kann man aber, wenn es sich nur um die innerdienstliche Über- und Unterordnung im Behördenbetrieb handelt, nicht schlechthin einen Mißbrauch zur Unzucht unter Ausnutzung der Amtsstellung schon darin sehen, daß es zwischen dem Amtsträger und der ihm dienstlich unterstellten Person zur Vornahme unzüchtiger Handlungen gekommen ist. Denn es sind immerhin Fälle denkbar, in denen die Stellung des Vorgesetzten bei den unzüchtigen Beziehungen nicht ins Gewicht gefallen ist. Erforderlich ist nach dem Gesetz, daß die amtliche Stellung in verwerflicher Weise als Mittel verwendet worden ist, um die unzüchtige Handlung begehen zu können. Seine Amtsstellung gegenüber ihm dienstlich unterstellten Personen nutzt ein Amtsträger aus, wenn er bei seinen unsittlichen Zumutungen das in seiner Stellung liegende Übergewicht, seine Machtstellung einsetzt, aber auch dann, wenn er sich das Ansehen und das Vertrauen, das er als Amtsperson und Vorgesetzter genießt, bei seinem Vorhaben zunutze macht in dem Bewußtsein, daß das Opfer aus dem Gefühl der Abhängigkeit die unzüchtige Handlung dulden und gegen ihn aus diesem Grunde nichts unternehmen werde (vgl. BGH 4 StR 84/51 vom 28. Juni 1951; OLG München BayJMBl 1951, 66; ähnlich Leipz Kom § 174 Anm 3a, 4b, Niethammer Lehrbuch des Besonderen Teils S 176; Schönke-Schröder § 174 Anm II 2, IV 2a; Kohlrausch-Lange § 174 Anm IV). Ob diese Voraussetzung vorliegt, hängt von den besonderen Umständen des Falles ab, wobei - wie möglicherweise in dem zur Entscheidung stehenden Fall - auch dem Alter und der inneren Unabhängigkeit der Untergebenen gegenüber dem Vorgesetzten und ihrem Selbstbewußtsein sowie früheren geschlechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten besondere Bedeutung zukommen kann. In Grenzfällen bedarf namentlich die innere Tatseite besonders sorgfältiger Prüfung.

Daß die genannten Voraussetzungen im vorliegenden Falle gegeben sind, lassen die Feststellungen des Vorderrichters nicht erkennen. Es ist allerdings nicht von entscheidender Bedeutung, daß der Angeklagte nicht ausdrücklich auf seine Vorgesetztenstellung hingewiesen hat. Wohl aber sprechen Vorgeschichte und Umstände der Tat sowie das Verhalten der R. bei dieser und nachher an sich kaum dafür, daß es das Gefühl der Abhängigkeit bei der Zeugin und das Bewußtsein der dienstlichen Überlegenheit beim Angeklagten waren, die es zur Tat kommen ließen. Jedenfalls fehlt es in dem angefochtenen Urteil an der Feststellung von Umständen, die einen solchen Schluß zulassen.

Daher war das Urteil aufzuheben und die Sache war zu rückzuverweisen.

Eine Gemeingefahr im Sinne des § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB kann auch dann gegeben sein, wenn die Fahrweise nicht zu beanstanden ist.
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